Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen einer noch nicht existenten Firma

  • Umsatzsteuer

Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen einer GmbH, die auf den 3.5.2021 datiert waren, obwohl die GmbH erst mit Vertrag vom 24.6.2021 gegründet wurde. 

Praxis-Beispiel: 
Eine GmbH, die mit Vertrag vom 24.6.2021 gegründet wurde, stellte Rechnungen aus, die auf den 3.5.2021 datiert waren. Die zugrundeliegenden Lieferscheine wurden im Zeitraum Januar bis Mai 2021 ausgestellt. Zu dieser Zeit war die erst mit Vertrag vom 24.6.2021 gegründete GmbH noch nicht existent. Vorgängergesellschaft dieser GmbH war eine andere Kapitalgesellschaft, die bis zum 24.6.2021 tätig war. Nach Auffassung der Klägerin sei bei der Leistenden aufgrund der Umfirmierung keine Änderung ihrer rechtlichen Person eingetreten. Auch habe die GmbH in ihren Rechnungen die gesamte Zeit über bestandene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) sowie die bereits seit Gründung als UG bestehende Handelsregisternummer angegeben.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hat das Finanzamt den Vorsteuerabzug zu Recht versagt. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass Rechnungen den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers enthalten müssen. Diesen Anforderungen sind nicht erfüllt. Die fraglichen Rechnungen datieren vom 3.5.2021 und betreffen Lieferscheine des Zeitraums Januar bis Mai 2021. Zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung existierte der Name dieser "GmbH" allerdings noch nicht, weil die Leistende bis zum 24.6.2021 noch einen anderen GmbH-Namen getragen hatte. Dass die Leistende lediglich umfirmiert wurde und daher keine Änderung ihrer rechtlichen Person eingetreten sei, ändere daran nichts. § 14 UStG und § 14a UStG verlangen die Angabe des vollständigen Namens des Leistenden und stellen nicht auf die dahinterstehende Rechtsperson ab.

Die Finanzverwaltung soll durch die Rechnungsangaben ohne weitere Prüfungen festzustellen können, wer Leistender gewesen ist. Dies ist nur möglich, wenn in der Rechnung der Name angegeben ist, unter dem der Leistende zum Zeitpunkt der Rechnungserteilung im Rechtsverkehr auftritt. Der Vorsteuerabzug ist daher zu versagen, weil der Leistende bereits im Stadium der Umfirmierung schon seinen neuen, zukünftigen Firmennamen angegeben hat. Dass die in den Rechnungen angegebene USt-IdNr. und die Handelsregisternummer des Leistenden trotz Umfirmierung identisch geblieben sind, spielt keine Rolle, weil diese Angaben nicht den Namen des Leistenden ersetzen können.

Die Verwendung eines falschen Namens in der Rechnung schließt selbst bei Gutgläubigkeit des Rechnungsempfängers den Vorsteuerabzug aus. Gerade bei der Angabe einer (noch) nicht existenten Firma ist die Bestimmung des tatsächlich Leistenden nicht zweifelsfrei möglich. Vielmehr besteht in diesem Fall ein aufzuklärender Widerspruch zwischen den Rechnungsangaben, der weitere Ermittlungen erfordert. 

Lösung zur Rettung des Vorsteuerabzugs: Die im Zeitpunkt der Leistung allein existierende GmbH kann nachträglich eine neue Rechnung ausstellen, sodass (wenn auch verspätet) der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers ermöglicht wird.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Berlin-Brandenburg, 5 K 5140/24 | 11-11-2025

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