Elektrofahrzeuge: Geringerer Wert bei der privaten Nutzung

  • Einkommensteuer

Die 1%-Regelung ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (= reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) nur mit einem Viertel der Bemessungsgrundlage (= Bruttolistenpreis) anzusetzen. Bei der Fahrtenbuchregelung werden die anteiligen Kosten angesetzt, wobei die Abschreibung, die Miete oder die Leasingraten nur mit einem Viertel anzusetzen sind. 

  • Dies gilt bei Anschaffungen bis zum 31.12.2023 jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 € beträgt.
  • Bei Anschaffungen ab dem 1.1.2024 wird der bestehende Höchstbetrag von 60.000 € auf 70.000 € angehoben. Dies gilt entsprechend auch bei der Überlassung eines betrieblichen Kfz an Arbeitnehmer.

Übersicht: Privatnutzung von Elektrofahrzeugen

Begünstigte Fahrzeuge BruttolistenpreisBegünstigungszeitraum1%-RegelungFahrtenbuch
bis zu 60.000 €Anschaffung nach dem 31.12.2018in 2019: 1% vom halben Bruttolistenpreisanteilige Kosten; Abschreibung, Miete, Leasingraten nur zur Hälfte
bis zu 60.000 €Anschaffung ab den 1.1.2020 bis zum 31.12.2023ab 1.1.2020: 1% von einem Viertel des Bruttolistenpreisesab 1.1.2020: Abschreibung, Miete, Leasingraten nur zu einem Viertel
über 60.000 €Anschaffung nach dem 31.12.2018 vor dem 1.1.20241% vom halben BruttolistenpreisAbschreibung, Leasingraten oder Miete nur zur Hälfte
bis zu 70.000 €Anschaffung nach dem 31.12.2023 vor dem 1.1.2031von einem Viertel des BruttolistenpreisesAbschreibung, Leasingraten oder Miete nur zu einem Viertel
über 70.000 €Anschaffung nach dem 31.12.2023 vor dem 1.1.20311% vom halben BruttolistenpreisAbschreibung, Leasingraten oder Miete nur zur Hälfte

Hinweis: Die Erhöhung des Bruttolistenpreises zum 1.1.2024 von 60.000€ auf 70.000€ erfolgte durch das Wachstumschancengesetz.

Quelle:EStG | Gesetzesänderung | § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3, 5 (Wachstumschancengesetz) | 11-04-2024