
Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften ab 2027
Steuerpflichtige, die für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2026 Überschusseinkünfte (z. B. als Arbeitnehmer oder bei Einkünften aus Kapitalvermögen) von mehr als 500.000 € im Kalenderjahr erzielen, haben die Aufzeichnungen und Unterlagen über Einnahmen und Werbungskosten 6 Jahre aufzubewahren.
Diese Betragsgrenze wird durch das Wachstumschancengesetz für Veranlagungszeiträume ab 2027auf 750.000 € erhöht.
Quelle:AO | Gesetzesänderung | § 147a Abs. 1 AO in der Fassung des Wachstumschancengesetzes | 11-04-2024
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