Kinderbetreuung: Zuschüsse durch den Arbeitgeber

  • Lohnsteuer / Sozialversicherung

Für die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten gibt es zwei unterschiedliche Varianten. Es ist zwischen den Kinderbetreuungskosten zu unterscheiden, die der Arbeitgeber steuerfrei übernehmen kann oder die der Steuerpflichtige als Sonderausgaben abziehen kann. 

Der Arbeitgeber kann nur die Kosten für die Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder übernehmen. Ob ein Kind schulpflichtig ist, richtet sich nach dem jeweiligen landesrechtlichen Schulgesetz. Die Schulpflicht ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu prüfen bei Kindern, die 

  • das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
  • im laufenden Kalenderjahr das sechste Lebensjahr nach dem 30.06. vollendet haben, es sei denn, sie sind vorzeitig eingeschult worden, oder
  • im laufenden Kalenderjahr das sechste Lebensjahr vor dem 1.7. vollendet haben, in den Monaten Januar bis Juli dieses Jahres.

Den nicht schulpflichtigen Kindern stehen schulpflichtige Kinder gleich, solange sie mangels Schulreife vom Schulbesuch zurückgestellt oder noch nicht eingeschult sind.

Zu den begünstigten Aufwendungen, die der Arbeitgeber gemäß § 3 Nr. 33 EStG lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erstatten kann, gehören die Kosten, 

  • der Unterbringung,
  • für die Betreuung in Kindergärten, Kindertagesstätten usw.
  • für Tages- und Wochenmütter sowie Ganztagspflegestellen,
  • der Verpflegung während der Unterbringung (anders als beim Sonderausgabenabzug).

Voraussetzung ist, dass diese Zahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die Steuerfreiheit gilt auch, wenn der Elternteil die Aufwendungen trägt, der nicht beim Arbeitgeber beschäftigt ist. Nicht begünstigt sind Leistungen, die nicht unmittelbar der Betreuung eines Kindes dienen, z. B. die Beförderung zwischen Wohnung und Kindergarten.

Wichtig: Die Zahlungen sind nur dann lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Betreuung nicht im eigenen Haushalt der Eltern stattfindet. Nach § 3 Nr. 33 EStG ist nur die Unterbringung und Betreuung in Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen begünstigt, was die Betreuung im eigenen Haushalt ausschließt.

Quelle:EStG | 23-02-2023