Behindertengerechter Gartenumbau

  • Einkommensteuer

Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau des Gartens, der zum selbst bewohnten Einfamilienhaus gehört, sind keine außergewöhnlichen Belastungen.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin litt an einem Post-Polio-Syndrom, aufgrund dessen sie auf einen Rollstuhl angewiesen war. Um die vor dem Haus gelegenen Pflanzenbeete weiter erreichen zu können, ließen die Kläger den Weg vor ihrem Haus in eine gepflasterte Fläche ausbauen und Hochbeete anlegen. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Als außergewöhnliche Belastungen können Aufwendungen nur anerkannt werden, wenn sie dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen. Daher werden etwa Krankheitskosten und ebenfalls Aufwendungen zur Befriedigung des existenznotwendigen Wohnbedarfs als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.

Die Umbaumaßnahme im Garten sei zwar auch eine Folge der Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin gewesen. Die Aufwendungen sind jedoch nicht zwangsläufig entstanden, weil der Gartenumbau vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet war, sondern in erster Linie die Folge eines frei gewählten Freizeitverhaltens. Aber! Die Klägerin kann für die Lohnaufwendungen, die in den Umbaukosten enthalten waren, eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG erhalten.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 25/20 | 25-10-2022